( § 51e VStG ) Enthält die Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen verbotener Auslandsbeschäftigung keine Beschränkung auf die Beurteilung der Rechtsfrage, sondern wird darin behauptet, das Verfahren sei infolge Beiziehung eines nicht ausreichend qualifizierten Dolmetschers bei der Vernehmung des betretenen Ausländers mangelhaft geblieben und bei Vernehmung der beantragten Zeugen könne diese Mangelhaftigkeit der Übersetzung auch unter Beweis gestellt werden, durfte die Berufungsbehörde - unabhängig von ihrer offenkundigen Einschätzung der mangelnden Erfolgsaussichten dieses Vorbringens - nicht davon ausgehen, es lägen keine ungelösten Tatfragen vor, die der Klärung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Ging daher die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung ausschließlich von dem aufgrund der Ermittlungen der Erstbehörde zugrunde gelegten Sachverhalt aus, ist diese nicht in einem gesetzmäßigen (mängelfreien) Verfahren zustande gekommen, weil sie auch auf alle sachverhaltsbezogenen Einwendungen Bedacht zu nehmen gehabt hätte, die sich im Zuge einer Verhandlung durch die persönliche Einvernahme der Betroffenen ergeben hätten können. VwGH 28.09.2000, 99/09/0096. (Bescheid aufgehoben)