( § 51g Abs 3 Z 1 VStG ) Hält sich ein Zeuge im Ausland auf, kann idR sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthalts iSd § 51g Abs 3 Z 1 VStG vom Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) nicht verlangt werden und ist die Verlesung einer Niederschrift über seine Vernehmung zulässig. Jedoch kann aus dem Umstand, dass ein Zeuge ausländischer Staatsbürger ist, noch nicht geschlossen werden, dass er sich tatsächlich im Ausland befindet und daher sein persönliches Erscheinen vor dem UVS nicht verlangt werden kann, so dass Bemühungen anzustellen sind, einen allfälligen Aufenthaltsort des Zeugen im Inland festzustellen und ihn zur öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeugen zu laden. VwGH 15.03.2000, 97/09/0044. (Bescheid aufgehoben)