( § 9 Abs 7 VStG ) Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist unzulässig, wenn die zur Solidarhaftung nach § 9 Abs 7 VStG verpflichtete Person (Personengesellschaft) im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine weitere Person nicht als Partei beigezogen wurde, wobei bereits in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid über die Haftung dieser nach § 9 Abs 7 VStG herangezogenen Person (Personengesellschaft) abzusprechen ist (vgl. VwGH 21. 11. 2000, 99/09/0002, ARD 5286/32/2002). VwGH 07.08.2001, 98/02/0235. (Bescheid aufgehoben)