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§ 9 Abs 7 VStG

ARD 5305/40/2002 Heft 5305 v. 26.4.2002

( § 9 Abs 7 VStG ) Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist unzulässig, wenn die zur Solidarhaftung nach § 9 Abs 7 VStG verpflichtete Person (Personengesellschaft) im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine weitere Person nicht als Partei beigezogen wurde, wobei bereits in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid über die Haftung dieser nach § 9 Abs 7 VStG herangezogenen Person (Personengesellschaft) abzusprechen ist (vgl. VwGH 21. 11. 2000, 99/09/0002, ARD 5286/32/2002). VwGH 07.08.2001, 98/02/0235. (Bescheid aufgehoben)

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