( § 28 AuslBG, § 9 VStG ) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Gesellschaftsorganen im Geschäfts- und Wirtschaftsleben wird durch mündliche (rechtlich unverbindliche) Zusicherungen Dritter - und seien sie persönlich auch noch so vertrauenswürdig - nicht aufgehoben. VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015. (Beschwerde abgewiesen)