( § 67 Abs 8 lit b EStG idF vor BGBl I 2000/142 ) Mit dem Hälftesteuersatz begünstigt zu versteuernde Pensionsabfindungen iSd § 67 Abs 8 lit b EStG idF vor BGBl I 2000/142 liegen nur vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden (vgl. VwGH 27. 11. 2001, 2001/14/0130, ARD 5305/26/2002). § 67 Abs 8 lit b EStG stellt damit auf die Abfindung von Pensionen und nicht auf die Abfindung von Anwartschaften ab. Eine Pensionsabfindung kann daher nur vorliegen, wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses, also im potenziellen Versorgungsfall geleistet wird (vgl. VwGH 12. 9. 2001, 2000/13/0058, ARD 5272/29/2001). Erhielt - wie im vorliegenden Fall einer Zusage einer Betriebspension ab Erreichen des 60. Lebensjahres als Mitarbeiter der Gesellschaft - ein Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung, obwohl er weder das 60. Lebensjahr vollendet hatte, noch aus dem Betrieb ausgeschieden war, weil die gegebene Pensionszusage aufgelöst und die Pensionsansprüche abgefunden wurden, waren die Voraussetzungen der rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Pensionszusage noch nicht erfüllt und liegt somit kein Fall vor, in dem bereits entstandene Ansprüche auf laufende Pensionszahlung abgefunden worden sind, weshalb die Abfindungszahlungen nach § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG und nicht nach § 67 Abs 8 lit b EStG zu versteuern waren.