( § 67 Abs 8 lit b EStG idF vor BGBl I 2000/142 ) Mit dem Hälftesteuersatz begünstigt zu versteuernde Pensionsabfindungen iSd § 67 Abs 8 lit b EStG idF vor BGBl I 2000/142 liegen nur vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden (vgl. VwGH 23. 4. 2001, 98/14/0176, ARD 5231/19/2001). Hatte der Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - aber zum Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionszusage, da er weder den festgelegten Pensionierungszeitpunkt erreicht hat, noch vorzeitig in Pension gegangen ist, sondern vielmehr ein neues Dienstverhältnis begonnen hat, stellt die Hingabe eines Ablösekapitals für einen nicht existenten Pensionsanspruch keine Abfindung einer Pension dar, so dass darauf auch nicht der halbe Durchschnittssteuersatz gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG anzuwenden ist. VwGH 27.11.2001, 2001/14/0130. (Beschwerde abgewiesen)