( § 19 EStG ) Nach § 19 EStG sind Einnahmen dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (vgl. VwGH 22. 2. 1993, 92/15/0048, ARD 4462/20/93). Wird die Auszahlung eines fälligen Betrages auf Wunsch des Empfängers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist, verfügt der Empfänger damit über den Betrag. Dieser Betrag ist daher bereits in diesem Zeitpunkt und nicht erst mit der späteren Auszahlung zugeflossen (vgl. VwGH 9. 9. 1998, 95/14/0160, ARD 4995/27/99). Dass der Vertreter einer juristischen Person grundsätzlich auch die tatsächliche Verfügungsmacht über zu seinen Gunsten ausgestellte Gutschriften innehat, ist nicht zu bezweifeln (vgl. VwGH 20. 6. 1990, 89/13/0202, ARD 4209/8/90). Hat daher - wie im vorliegenden Fall - der Abgabepflichtige als (beschränkt einkommensteuerpflichtiger) Vorsitzender des Vorstandes einer AG bei Abschluss des „Management Contract“ die AG „angewiesen“, ausreichende Beträge für zukünftige Einkommensteuervorschreibungen einzubehalten und diese Beträge entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung und Fälligkeiten jeweils unter seiner Steuernummer an das Finanzamt abzuführen, hat er über die gesamten (auch die bei der Auszahlung einbehaltenen) in seinen Honorarnoten ausgewiesenen Beträge rechtlich und wirtschaftlich verfügt. VwGH 20.09.2001, 2000/15/0039. (Bescheid aufgehoben)