( § 1 Abs 1 AHG, § 1 Abs 1 OrgHG ) Da § 1 Abs 1 AHG und § 1 Abs 1 Organhaftpflichtgesetz eine Haftung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vorsehen, ist der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten, der nach § 1304 ABGB zu beurteilen ist, zulässig. OGH 12.07.2000, 9 Ob A 135/00v .