( § 5 Abs 1, § 6 Abs 1, § 7 Abs 1, § 9 Abs 1 Z 1 BVergG ) Die Beschränkung des im Bundesvergabegesetz (BVergG) vorgesehenen Rechtsschutzes auf den Bereich oberhalb bestimmter Schwellenwerte ist verfassungswidrig, weil es sachlich nicht zu rechtfertigen ist , die Kontrolle der Einhaltung der (im Vergleich zu den Oberschwellenwertregelungen zulässigerweise vereinfachten) Vergabevorschriften der ÖNORM A 2050, welche für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gilt, aufwendiger zu gestalten, Provisorialentscheidungen zu erschweren und das Interesse des Auftraggebers an raschen Entscheidungen geringer zu veranschlagen. Aus diesem Grund sind die die Schwellenwerte betreffenden Wortfolgen im Bundesvergabegesetz mit Ablauf des 31. 8. 2002 aufzuheben, weil eine Neuordnung des Bundesvergaberechtes mit 1. 9. 2002 in Wirksamkeit treten soll. VfGH 26.02.2002, G 351/01 u.a.