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§ 122 BVergG

ARD 5304/32/2002 Heft 5304 v. 23.4.2002

( § 122 BVergG ) Die Einhaltung von Vergabevorschriften liegt nicht nur im Interesse des Ausschreibenden und der öffentlichen Hand, die die Mittel zur Verfügung stellt, sondern dient auch dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise. Die Verletzung der Vergabevorschriften kann zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen. Nach § 122 Abs 1 Bundesvergabegesetz (BVergG) hat bei schuldhafter Verletzung der Vergabevorschriften ein übergangener Bewerber Anspruch auf Ersatz der Kosten der Anbotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten (negatives Vertragsinteresse), wenn nach § 113 Abs 3 BVergG festgestellt wurde, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen „keine echte Chance“ auf die Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Es kann auch das positive Vertragsinteresse, also das Erfüllungsinteresse zugesprochen werden, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre, also der Kläger Bestbieter war.

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