( § 123, § 139 Abs 6 GSVG ) Auch mit den Kindererziehungszeiten dürfen 80% der höchsten (entweder jener nach der Berechnung nach § 122 Abs 1 GSVG bzw. § 126 GSVG oder der pauschalen für Zeiten der Kindererziehung) Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden; die Gesamtbemessungsgrundlage nach § 125 GSVG hat dabei außer Betracht zu bleiben. Kindererziehungszeiten wirken sich aufgrund ihrer Anerkennung als Ersatzzeiten idR nicht nur auf die Begründung eines Pensionsanspruchs aus, sondern wirken idR auch pensionserhöhend. So führen Kindererziehungszeiten bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern zu einer Erhöhung des Steigerungsbetrages (vgl. OGH 24. 10. 2000, 10 ObS 146/00v, ARD 5243/19/2001), während es bei gleichzeitig erwerbstätigen Müttern durch die Zusammenzählung der beiden Bemessungsgrundlagen (§ 123 Abs 3 GSVG) zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages kommt.