( § 113, § 114, § 116 BSVG ) Für Kindererziehungszeiten wurde mit der 18. BSVG-Novelle, BGBl 1993/337, ARD 4464/12/93, in § 114 BSVG ein starrer, von den Einkommensverhältnissen unabhängiger Betrag als Bemessungsgrundlage festgelegt, was nichts daran ändert, dass es sich bei diesen Zeiten nicht um Beitragszeiten, sondern um Ersatzzeiten handelt. Liegen - wie im vorliegenden Fall - weniger als 180 Beitragsmonate vor, ist nach § 113 Abs 1 zweiter Satz BSVG die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Auch wenn die sich unter Einbeziehung von Kindererziehungsbemessungsgrundlagen ergebende Gesamtbemessungsgrundlage wegen der Erhöhung des Divisors niedriger sein kann als die „normale“ Bemessungsgrundlage, wie sie sich ohne Kindererziehungsmonate ergeben würde, ergibt sich - verglichen mit dem Fall des Fehlens von Kindererziehungszeiten - keine niedrigere Pensionshöhe, da die Kindererziehungszeiten bei der Berechnung des Steigerungsbetrages zu berücksichtigen sind. OGH 30.10.2001, 10 ObS 288/01b.