( § 113, § 114, § 116 BSVG ) Für die Pensionsberechnung (Berechnung des Steigerungsbetrages) ist nach § 116 BSVG die Gesamtbemessungsgrundlage heranzuziehen, die ein gewichteter Durchschnitt der "Bemessungsgrundlage zum Stichtag" (§ 113 BSVG bzw. § 117 BSVG) und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (§ 114 BSVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate ist. Dabei sind sämtliche für die Ermittlung des Steigerungsbetrages zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung in Anschlag zu bringen. Die Auffassung, Zeiten der Kindererziehung nur zur Ergänzung der auf 180 Monate fehlenden Beitragszeiten bis zum Höchstmaß von insgesamt 180 Monaten bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage einzubeziehen, jedoch bei der Ermittlung des Steigerungsbetrages auch darüber hinausgehende Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigen, entspricht nicht dem Gesetz. OGH 13.11.2001, 10 ObS 232/01t.