( § 113, § 114, § 116 BSVG ) Auch wenn sich die Bemessungsgrundlage eines Versicherten für Leistungen aus der Pensionsversicherung bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten verringern kann, kann sich der Versicherte dadurch nicht beschwert erachten, da sich der Steigerungsbetrag jedenfalls um die nicht deckenden Kindererziehungszeiten erhöht.
OGH 13.11.2001, 10 ObS 357/01z