( § 227 Abs 1 Z 7 und Z 8 ASVG, Art 140 B-VG ) Für die Antragslegitimation für einen Individualantrag gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ist es u.a. erforderlich, dass dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht zur Verfügung steht. Bei der Frage betreffend die Wirkung von Präsenzdienstzeiten für die Pensionsversicherung steht ein solcher zumutbarer Weg aber im Rahmen der durch § 247 ASVG einem Versicherten eingeräumten Berechtigung, frühestens 2 Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu stellen, zur Verfügung.