( § 57 Abs 2 ZPO, Art 31 LGVÜ ) Ein ausländischer Kläger mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano Übereinkommen - LGVÜ) (hier: in Großbritannien vor Ratifizierung des EuGVÜ-Beitrittsübereinkommens) ist aufgrund der in Art 31 LGVÜ gewährleisteten Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaates stammen, gemäß § 57 Abs 2 Z 1a ZPO vom Erlag einer Prozesskostensicherheitsleistung befreit.