( § 51 ZPO ) Wird eine beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und sind die Kosten gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben (vgl. OGH 22. 10. 1998, 8 Ob A 2344/96f , ARD 4988/30/98). Die Interessen der gelöschten beklagten Partei erscheinen in diesem Zusammenhang nicht schützenswert, weil die Gesellschaft im Löschungsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, allfälliges Vermögen zu behaupten und zu bescheinigen und damit die Löschung zu verhindern. OLG Wien 06.12.1999, 7 Ra 366/99s.