( § 235 Abs 5 ZPO ) Ist eine Person als Geschäftsführer der Vorgesellschaft aufgetreten und in einer Klage als Beklagter bezeichnet worden, ist die Änderung der Parteienbezeichnung auf die GmbH, die die Vorgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge fortsetzt, jedenfalls zulässig und zweckmäßig. Sollte es sich um eine Vorgründungsgesellschaft gehandelt haben, ist die diesfalls erforderliche Übernahmeerklärung im Vorbringen des Beklagtenvertreters zu sehen, wonach nicht der Geschäftsführer der Vorgesellschaft persönlich, sondern die GmbH passivlegitimiert sei. Auch in einem solchen Fall ist eine Berichtigung der Parteienbezeichnung von der handelnden natürlichen Person auf die GmbH zulässig. OLG Wien 23.10.2000, 10 Ra 273/00s.