( § 190 ZPO ) Haben 2 verschiedene Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu ergehen, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu fällen sind, liegt keine Vorfragenentscheidung iSd § 190 ZPO vor. Die Bindung der Gerichte an Bescheide einer Verwaltungsbehörde umfasst nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen. Soweit daher die Finanzbehörde eine Tätigkeit als freien Dienstvertrag wertet, hat sie dabei lediglich den öffentlich-rechtlichen Standpunkt beurteilt, ohne damit das Gericht in der privat-(arbeits-)rechtlichen Beurteilung binden zu können (vgl. OGH 22. 11. 2000, 9 ObA 287/00x, ARD 5279/34/2002 ). OGH 14. 2.2001, 9 ObA 22/01b .