( § 190 ZPO ) Eine Unterbrechung eines arbeits- oder sozialrechtlichen Verfahrens kommt nur in wenigen Ausnahmefällen infrage. Dies ist einerseits in der gebotenen Raschheit des Verfahrens und andererseits darin begründet, dass eine wirkliche Präjudizialität des die Unterbrechung rechtfertigenden Verfahrens vorliegen muss. Über eine eingewendete Gegenforderung ist erst dann zu befinden, wenn sich das Zurechtbestehen der Klageforderung erweist. Ist dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, ist eine Unterbrechung des Verfahrens in Erwägung zu ziehen. OLG Wien 13.10.2000, 8 Ra 267/00v.