(§ 190 ZPO, Art 177 EGV) Eine Vorabentscheidung des EuGH bindet auch dann ein österreichisches Gericht, wenn dieses nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, da die Vorabentscheidungen des EuGH allgemeine Wirkung haben und objektives Recht schaffen und somit alle Gerichte der Mitgliedstaaten auch für andere Fälle binden. OLG Wien 17.09.1999, 9 Rs 215/99. (ZAS Jud. 4/2001)