( Art 177 Abs 3 EGV ) Verzichtet die Europäische Kommission darauf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen einer bestimmten Regelung weiter zu betreiben, berührt dies nicht die Verpflichtung eines in letzter Instanz entscheidenden Gerichts dieses Mitgliedstaats, dem EuGH gemäß Art 177 Abs 3 EGV (jetzt Art 234 Abs 3 EG) eine gemeinschaftsrechtliche Frage in Zusammenhang mit der in Rede stehenden Regelung vorzulegen. EuGH 22.02.2001, Rs. C-393/98 , Fall Gomes Valente.