( § 175 Abs 1, § 203 ASVG ) Wird ein bestehendes Leiden durch beruflich bedingte Schädigungen vorübergehend verschlimmert, ist von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht die Gesamteinwirkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern nur die durch die Verschlimmerung verursachte Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, also der Verschlimmerungsanteil am Gesamtzustand zu entschädigen. Dazu wird das Gesamtleiden rechtlich in den beruflich bedingten und den davon unabhängigen, auf die Anlage bzw. Vorschädigung zurückzuführenden Teil zerlegt. Der verschlimmerungsbedingte Anteil wird abgegrenzt - unter Berücksichtigung des Vorschadens - allein entschädigt, da nur dieser der schädigenden Einwirkung zuzurechnen ist. Liegt daher der durch den Arbeitsunfall bewirkte Anteil der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter dem rentenbegründenden Ausmaß von 20%, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Versehrtenrente gemäß § 203 ASVG, auch wenn seine Erwerbsfähigkeit insgesamt um 30% gemindert ist. OGH 10.07.2001, 10 ObS 187/01z.