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§ 176 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG

ARD 5302/17/2002 Heft 5302 v. 16.4.2002

( § 176 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG ) Ist die Infektion eines Versicherten mit dem Hepatitis-C-Virus eine typische Folge seiner seinerzeitigen Spendertätigkeit, ist damit der Anscheinsbeweis, dass seine Erkrankung auf den Kontakt mit kontaminiertem Blut bei einer Plasmaspende zurückzuführen ist und damit als Berufskrankheit gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG iVm § 176 Abs 2 ASVG zu gelten hat, als erbracht anzusehen. OGH 19.09.2000, 10 ObS 227/00f.

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