( § 176 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG ) Ist die Infektion eines Versicherten mit dem Hepatitis-C-Virus eine typische Folge seiner seinerzeitigen Spendertätigkeit, ist damit der Anscheinsbeweis, dass seine Erkrankung auf den Kontakt mit kontaminiertem Blut bei einer Plasmaspende zurückzuführen ist und damit als Berufskrankheit gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG iVm § 176 Abs 2 ASVG zu gelten hat, als erbracht anzusehen. OGH 19.09.2000, 10 ObS 227/00f.