( § 175 Abs 2 Z 2 ASVG ) Alltägliche Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wie z.B. normales oder beschleunigtes Gehen, kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken oder ähnliche Kraftanstrengungen, bilden bei einem mitwirkenden Vorschaden (hier: Herzmuskelentzündung) immer nur eine so genannte „Gelegenheitsursache“. Die Folgen der durch solche Umstände bedingten Auslösung eines anlagebedingten Leidens sind nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren (vgl. OGH 14. 9. 1999, 10 ObS 194/99y, ARD 5125/19/2000).