( § 175 ASVG ) Im Bereich des Sozialversicherungsrechtes kommt eine Haftung des Unfallversicherungsträgers nur dann in Betracht, wenn sich im Sinne der Äquivalenztheorie der eingetretene Personenschaden als eine Folge einer aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung herrührenden Ursache darstellt. Ist nicht erwiesen, dass ein Schlaganfall eines Arztes Folge seiner mit der Berufsausübung verbundenen Belastung durch Zeitdruck, Stress und der außergewöhnlich großen Anzahl an vorgemerkten Patienten ist, ist somit der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen. OGH 10.07.2001, 10 ObS 195/01a. (