( § 133 Abs 1 GSVG ) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine diätische Lebensweise (Alkoholkarenz und Rauchentzug) nicht mit einem Gasthausbetrieb in Einklang bringen lässt. Ergeben sich daher aus dem Leistungskalkül eines Versicherten keine Einschränkungen, weil die Beachtung einer Diät und die Einhaltung einer Alkoholabstinenz und eines Rauchentzuges allein von der Willenshaltung des Versicherten abhängig sind, kann er seinen bisherigen Beruf in einem Gasthausbetrieb weiterhin verrichten und steht ihm kein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension zu. OGH 20.02.2001, 10 ObS 23/01g.