( § 133 Abs 2 GSVG ) Ein zum Stichtag 51-jähriger Gastwirt, der zuletzt ein Restaurant mit 200 Sitzplätzen betrieben hat, wobei er den größten Teil des Tages selbst in der Küche und im Service mitarbeiten musste, kann - wenn er aufgrund seiner Gesundheit nicht mehr zur Weiterführung des Restaurants in der Lage ist - noch auf die Tätigkeit eines selbständigen Geschäftsführers eines größeren Cafés oder Café-Konditoreibetriebes verwiesen werden.