( § 251a ASVG, § 129, § 133 GSVG, § 120 BSVG ) Ist ein Wanderversicherter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft leistungszugehörig, kann für ihn nur der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG , nicht aber jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG infrage kommen, weil diese Versicherungsfälle unselbständige Erwerbstätigkeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zum Gegenstand haben und daher im Leistungsrecht nach dem GSVG nicht vorgesehen sind.