( § 15 Abs 3 lit a BAG, § 127 StGB ) Fehlt es einem Lehrling bei der unerlaubten Benützung eines fremden Handys an dem für einen Diebstahl erforderlichen Bereicherungsvorsatz, da er das fremde Handy lediglich des Akkus wegen benötigte, mit seiner eigenen SIM-Karte telefonierte und es auch sogleich wieder zurückgeben wollte, liegt keine strafbare Handlung vor, die gemäß § 15 Abs 3 lit a BAG eine Entlassung rechtfertigen würde.