( § 15 Abs 3 BAG, § 863 ABGB ) Verlässt ein Lehrling nach einer Auseinandersetzung mit dem Lehrberechtigten kommentarlos die Arbeit und geht er in der Folge unbegründet von einer Entlassung aus, was er auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass er dem Lehrherrn seine Arbeitsbereitschaft mitteilt, ohne jedoch von sich aus die Arbeit anzutreten, darf die mangelnde Reaktion des Lehrberechtigten darauf nicht als schlüssige Entlassung gewertet werden.