( § 27 Z 1 AngG ) Den Arbeitnehmer trifft bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Arbeitgebers keine Verschwiegenheitspflicht, wobei der Arbeitnehmer in einer für den Arbeitgeber möglichst schonenden Weise vorzugehen hat. Die Angaben zur Echtheit einer Urkunde sowie die Aussagen vor den Strafverfolgungsbehörden stellen keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar, so dass der Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 AngG nicht vorliegt (vgl. OGH 14. 6. 2000, 9 ObA 118/00v, ARD 5157/6/2000). ASG Wien 22.05.2001, 22 Cga 5/00s, rk.