( § 11 Abs 1 Z 5, § 12 UStG ) Schließt die Feststellung der fehlenden Ernsthaftigkeit eines vereinbarten Rechtserwerbs die fehlende Zahlungsabsicht mit ein, ist ein Vorsteuerabzug zu verweigern, da zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung gemäß § 11 Abs 1 Z 5 UStG auch gehört, dass die Rechnung das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ausweist. VwGH 12.09.2001, 2001/13/0047. (Beschwerde abgewiesen)