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§ 11 Abs 1 Z 3, § 12 UStG

ARD 5300/26/2002 Heft 5300 v. 9.4.2002

( § 11 Abs 1 Z 3, § 12 UStG ) Nach § 11 Abs 1 Z 3 UStG müssen die Angaben in einer Rechnung, mit der ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, nicht nur die Art der erbrachten sonstigen Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen (vgl. VwGH 7. 6. 2001, 99/15/0254, ARD 5288/25/2002). Rechnungen, in denen nur nach Gattungsmerkmalen bezeichnete Leistungen angeführt werden (hier: „Fachberatung, Beschaffung und Erfassen von Adressenmaterial, Kundenbesuche und Verhandlungen, Telephonate, Reise- und Übernachtungskosten, Bereitstellen und Kontrolle von Texten, Korrespondenz und Briefversand, Betreuung des Werkes bis zur Auslieferung und Anzeigenwerbung“), ohne dass erkennbar ist, zu welchen tatsächlich zu erbringenden, nach Art und Umfang bestimmten (bestimmbaren) Leistungen sich der Rechnungsleger verpflichtet hat, entsprechen diesen Anforderungen nicht. Auch mit der bloßen Bezeichnung „Werknutzungsrechte“ sind bei einer auf Dauer angelegten sonstigen Leistung Art und Umfang der Leistung nicht ausreichend bezeichnet. VwGH 12.09.2001, 98/13/0111, 99/13/0069. (Beschwerden abgewiesen)

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