( § 26, § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG idF vor BGBl I 1999/120 ) Der Straftatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG idF vor BGBl I 1999/120 normiert keine strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers für einen bestimmten (positiven) Inhalt der Auskünfte und Mitteilungen. Die Erklärung, eine Auskunft über die Identität einer „dem indischen Subkontinent zuzuordnenden“ Person „mit brauner Hautfarbe und mit schwarzen Haaren“ nicht geben zu können bzw. über die angefragten Daten nicht zu verfügen, stellt jedenfalls eine Mitteilung dar und erfüllt daher mangels hinreichender Feststellung eines Verschuldens des auskunftspflichtigen Arbeitgebers auch nicht ohne weiteres den Tatbestand der verweigerten Auskunftserteilung iSd § 26 Abs 4 AuslBG idF BGBl 1994/314. VwGH 28.09.2000, 99/09/0060. (Bescheid aufgehoben)