( § 26, § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG idF BGBl 1995/895 ) Bei Anwendung des § 26 Abs 1 AuslBG und des § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG idF BGBl 1995/895 kann im Lichte des Art 90 Abs 2 B-VG und des darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbots eines Zwanges zur Selbstbezichtigung nicht der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte gesetzliche Zwang zur Abgabe einer Erklärung gesehen werden, durch den angesichts der sie begleitenden Umstände der für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidende Hinweis gegeben wird. § 26 Abs 1 AuslBG verpflichtet den Arbeitgeber nämlich nicht - weil dies einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleichkäme - zur Bekanntgabe der Identität eines anlässlich einer Kontrolle konkret angetroffenen Ausländers, sondern enthält bloß eine allgemeine Mitteilungspflicht. VwGH 29.11.2000, 98/09/0242. (Bescheid aufgehoben)