( § 26, § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG idF vor BGBl I 1999/120 ) Die Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG idF vor BGBl I 1999/120 enthielt 3 verschiedene Straftatbestände. Wird einem Arbeitgeber im Schuldspruch eines Bescheides vorgeworfen, dem Arbeitsinspektorat entgegen § 26 Abs 1 AuslBG Namen und Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekannt gegeben zu haben, wird diese Tatumschreibung jedoch dem § 28 Abs 1 Z 2 lit c 2. Fall AuslBG (Nichterteilung der zur Durchführung des AuslBG notwendigen Auskünfte) als verletzter Norm unterstellt, ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die Verletzung der Pflicht der Bekanntgabe der Namen und Anzahl der beschäftigten Ausländer bildet nämlich einen eigenen Straftatbestand (§ 28 Abs 1 Z 2 lit c 1. Fall AuslBG). Würde die Nichtbekanntgabe der Namen und Anzahl der beschäftigten Ausländer unter den Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 lit c 2. Fall AuslBG subsumiert werden, verlöre der Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 lit c 1. Fall AuslBG regelmäßig seinen Anwendungsbereich. VwGH 21.08.2001, 99/09/0080. (Bescheid aufgehoben)