( § 3, § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ) Wird ein Arbeitgeber wegen verbotener Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger, für die weder eine Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, bestraft, obwohl er im Verwaltungsverfahren vorbrachte, dass einer seiner „legal“ beschäftigten Arbeitnehmer die ausländischen Arbeitskräfte ohne Wissen des Arbeitgebers eigenmächtig zu seiner eigenen Arbeitserleichterung angestellt hat, und wird dies vom betroffenen Arbeitnehmer auch bestätigt, belastet die Behörde den Bescheid mit einem zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel, wenn sie ohne weitere Feststellungen darüber, welche konkreten Aufgaben der betreffende Arbeitnehmer im Tatzeitraum zu erfüllen gehabt und in welchem Umfang die von den Ausländern erbrachte Arbeitsleistung der Erfüllung dieser Pflichten oder aber allfälligen anderen Interessen (des Arbeitgebers) gedient hat, von einem Arbeitsverhältnis der ausländischen Arbeitskräfte zum Arbeitgeber und nicht zu dem sie einstellenden Arbeitnehmer, zu dessen Arbeitsentlastung ihre Arbeit dienen sollte, ausging. VwGH 23.02.2000, 98/09/0245. (Bescheid aufgehoben)