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(§ 34 ArbVG, § 59 Abs 2 ArbVG

ARD 5299/18/2002 Heft 5299 v. 4.4.2002

(§ 34 ArbVG, § 59 Abs 2 ArbVG ) Ob ein (gemeinsamer) Betrieb vorliegt, für den ein (gemeinsamer) Betriebsrat zu wählen ist, bestimmt sich nach § 34 ArbVG. Danach gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Dabei hängt die Frage, ob ein oder mehrere Betriebe vorliegen, nicht von der formaljuristischen oder handelsregistermäßigen Selbständigkeit eines Unternehmens ab. Somit können zwei - oder mehrere - selbständige juristische Personen einen einheitlichen Betrieb bilden. Wurde ein ursprünglich einheitliches Unternehmen lediglich in formaljuristischer Hinsicht durch Schaffung zweier Rechtspersönlichkeiten, nämlich einer Genossenschaft und einer GmbH, Aufteilung der Betriebsliegenschaften und Gebäude sowie des Personals und Trennung des Rechnungswesens in zwei Unternehmen aufgespalten, ist jedoch durch das Weisungs- und Kontrollrecht des Geschäftsführers der Genossenschaft und die praktisch ausgeübte enge Zusammenarbeit der beiden Unternehmen die Verflechtung zwischen ihnen so eng, dass die Einheit des Betriebes, wenn schon nicht formaljuristisch, so doch praktisch erhalten geblieben ist, liegen nicht zwei selbständige Betriebe vor. ASG Wien 27.06.2001, 23 Cga 122/00d, rk.

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