( § 34 ArbVG ) Die von einer Pfarrgemeinde betriebenen Kindergärten, Pensionistenheime, Studentenheime und Friedhöfe bilden ungeachtet ihres unterschiedlichen Arbeitserfolgs aufgrund des gemeinsamen ideellen Zwecks einen einheitlichen Betrieb.
OGH 05.09.2001, 9 ObA 184/01a