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§ 3 Abs 1 BUAG

ARD 5299/19/2002 Heft 5299 v. 4.4.2002

( § 3 Abs 1 BUAG ) In Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen gemäß § 3 Abs 3 BUAG nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen des BUAG, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen.

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