( § 4 KVG idF BGBl 1948/57 ) Gemäß § 4 KVG idF BGBl 1948/57, wonach die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen wurde, dass Leistungen nicht von Gesellschaftern bewirkt wurden, sondern von Personenvereinigungen oder Körperschaften, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt waren, war der Verzicht auf Forderungen durch eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) gegenüber einer GmbH, an der dieselben natürlichen Personen als Gesellschafter beteiligt waren wie an der GmbH, gesellschaftsteuerpflichtig.