vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 KVG idF BGBl 1948/57

ARD 5296/31/2002 Heft 5296 v. 22.3.2002

( § 4 KVG idF BGBl 1948/57 ) Gemäß § 4 KVG idF BGBl 1948/57, wonach die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen wurde, dass Leistungen nicht von Gesellschaftern bewirkt wurden, sondern von Personenvereinigungen oder Körperschaften, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt waren, war der Verzicht auf Forderungen durch eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) gegenüber einer GmbH, an der dieselben natürlichen Personen als Gesellschafter beteiligt waren wie an der GmbH, gesellschaftsteuerpflichtig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte