( § 4 KVG idF vor BGBl 1994/629 ) Verpflichtet sich ein Gesellschafter - auch freiwillig - zur Leistung, handelt es sich selbst dann um eine Leistung eines Gesellschafters, wenn er erst später seine Verpflichtung einlöst und seine Leistung erst in einem Zeitraum erfüllt, in dem er gesellschaftsrechtlich nicht mehr die Gesellschaftereigenschaft aufweist, sofern die Leistung in der früheren Gesellschafterstellung ihren Rechtsgrund hat (vgl. VwGH 3. 3. 2000, 99/16/0135, ARD 5140/25/2000). VwGH 27.04.2000, 2000/16/0111. (Beschwerde abgewiesen)