( § 2 Z 4 KVG, RL 69/335/EWG ) Art 4 Abs 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates v. 17. 7. 1969 [betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital] idF RL 85/303/EWG des Rates v. 10. 6. 1985 ist dahin gehend auszulegen, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch einen Gesellschafter an seine Gesellschaft nicht der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann, wenn vor der Darlehensgewährung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen wurde und dessen Erfüllung nicht unmöglich wurde. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens ist grundsätzlich geeignet, das Gesellschaftsvermögen zu erhöhen, weil sie mit einer Ersparnis an Zinsaufwendungen einhergeht. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine Kapitalgesellschaft verstärkt aber ihr Wirtschaftspotenzial nicht (dauerhaft), wenn zuvor ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde, weil damit die Zinsersparnis ohne Erhöhung des Wirtschaftspotenzials vollständig an den Gesellschafter weitergeleitet wird. Schlussantrag des Generalanwalts zu EuGH 17.01.2001, Rs. C-392/00 , Fall Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken.