( § 2 Z 1 KVG, Art 10 RL 69/335/EWG ) Es ist einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, auch dann Gesellschaftsteuer auf die Kommanditeinlagen einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft bei Eintritt einer GmbH als Komplementärin zu erheben, wenn das zu besteuernde Gesellschaftskapital bereits vor In-Kraft-Treten der RL 69/335/EWG einer Abgabe wie jener des § 33 TP 16 Abs 1 Buchstabe b GebG idF vor BGBl 1994/629 unterworfen worden war.