( § 2 Z 3 lit b KVG ) Da das Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) hinsichtlich der Gesellschaftsteuer keine speziellen Regelungen betreffend das Rechtsinstitut der Bedingung enthält, sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (BewG) anzuwenden. Die in einer Vereinbarung über Gesellschafterleistungen an eine Gesellschaft genannten allfälligen künftigen Gewinne sind als auflösende Bedingung des in der Vereinbarung zunächst festgelegten Rückzahlungsverzichtes anzusehen. Der Verzicht ist daher gemäß § 5 Abs 1 BewG zunächst als unbedingt und damit die gewährten Zuschüsse als zur Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte geeignet anzusehen, so dass die Gesellschaftsteuerpflicht ausgelöst wird. Sollte sich die auflösende Bedingung des Eintritts allfälliger künftiger Gewinne verwirklichen und Rückzahlungsansprüche auslösen, wäre dies im Wege der von § 5 Abs 2 BewG (befristet) eröffneten Berichtigungsmöglichkeit zu berücksichtigen. VwGH 21.12.2000, 2000/16/0553, 0554, 0555. (Beschwerden abgewiesen)