vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Abs 2 KVG idF vor BGBl 1994/629

ARD 5296/32/2002 Heft 5296 v. 22.3.2002

( § 6 Abs 2 KVG idF vor BGBl 1994/629 ) Nicht jeder, der als stiller Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist schon als Gesellschafter iSd § 6 Abs 2 KVG idF vor BGBl 1994/629 anzusehen, sondern nur derjenige, der über ein Gesellschaftsrecht gemäß § 6 Abs 1 KVG, d.h. über eine Forderung verfügt, die ihm eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewährt. Diesbezüglich kommt es für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht im Falle der Kombination einer variablen Gewinnbeteiligung mit einer festen Verzinsung darauf an, welche der beiden Ertragskomponenten im Vordergrund steht (vgl. VwGH 1. 9. 1999, 98/16/0374, ARD 5131/14/2000). VwGH 07.12.2000, 2000/16/0301. (Bescheid aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte