( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Bei der Lösung der Frage, wo der Mittelpunkt einer bestimmten Tätigkeit gelegen ist, ist nicht auf die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles, sondern auf die Verkehrsauffassung und damit auf das typische Bild der jeweils ausgeübten Tätigkeit abzustellen. Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Psychotherapeuten ist daher an jenem Ort anzunehmen, an dem die psychotherapeutischen Leistungen dem Patienten gegenüber erbracht werden, nicht hingegen, wo die Betriebsmittel, die für die Ausübung der laufenden Berufsausübung erforderlich sind, verwahrt werden, Literaturstudien und Vorbereitungshandlungen erfolgen, Berichte verfasst und Büro- bzw. Verwaltungsarbeiten verrichtet werden. Es macht auch keinen Unterschied, ob die Räume, in denen die Leistungen erbracht werden, dem Steuerpflichtigen auf Dauer zur Verfügung stehen oder aber - nach Maßgabe der Erforderlichkeit - von einem anderen Psychotherapeuten, der im selben Gebäude tätig ist, „stundenweise“ angemietet werden. FLD f. Tirol 05.07.2001. (SWK 2001/973, Heft 25)