( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3 EStG ) Bei in Besorgung der Dienstpflichten und im Rahmen der dienstlichen Arbeit getätigten und somit ausschließlich beruflich veranlassten Bewirtungsaufwendungen handelt es sich nicht um Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG, sondern um voll abzugsfähige Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG. Soweit allerdings die beruflichen Ausgaben des Abgabepflichtigen für Bewirtung auf seine eigenen Konsumationen entfallen, liegen keine Werbungskosten vor.