( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Hat der Abgabepflichtige (hier: Pianist) im Großraum Wiens seinen Hauptwohnsitz begründet und befindet sich dort auch ein Keyboard für Übungszwecke, ist die berufliche Nutzung einer in der Stadt geltend gemachten Wohnung mit 3 Arbeitszimmern auf ein geringeres Maß reduziert, weshalb auslastungsbedingt (vgl. VwGH 14. 11. 1990, 89/13/0145, ARD 4255/16/91) und aufgrund des Tätigkeitsmittelpunktes im Konzertsaal von den 3 geltend gemachten Räumen nur jener abgeschrieben werden kann, in welchem sich das Klavier befindet. Für die anderen Räumlichkeiten (hier: Schlafzimmer und Büro) ist Notwendigkeit und ausschließlich berufliche Nutzung nicht erkennbar, da bei einem Musiker das Üben an Instrumenten und weniger die Durchführung büromäßiger Tätigkeiten im Vordergrund steht (vgl. VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0142, ARD 5050/13/99). FLD f. Wien, NÖ, Burgenland 06.12.2000, RV/29x-16/17/2000. (Finanz-Journal 2001/358, Heft 11)